Rechtsanwalt Cornell Witte -

Allgemein

25. November 2011

Kfz-Anhänger „Made in Germany“

Auch in der Kfz- und Zuliefer-Branche übt die Werbeaussage „Made in Germany“ einen großen Reiz aus. So hat ein Unternehmen verschiedene Prospektmaterialien in Umlauf gebracht, die mit nachstehenden Werbeaussagen

NEUE DIMENSIONEN
NEUE TECHNOLOGIE
NEUE HORIZONTE

und unter Abbildung eines Emblems „…Deutsche Anhänger …“ sowie unter Hinweis auf eine Firmierung mit „… EURO ANHÄNGER …“ und den sog. Deutschlandfarben schwarz, rot und gold versehen waren. In den Prospektmaterialien wird die Qualität der Produkte hervorgehoben und im Zusammenhang mit den verwendeten Materialien und der Bearbeitung derselben durch Feuerverzinkung und Pulverbeschichtung sowie hochwertigstem wasserfesten Mehrschichtholz MULTIPLEX darauf hingewiesen, dass die meisten Komponenten aus Deutschland bezogen würden, womit die hohe Qualität und lange Lebensdauer garantiert werde. Außerdem hat das Unternehmen verschiedene Domains mit den Wortbestandteilen „Deutsche Anhänger“ verwendet. Schließlich wurden auch die Anhänger selbst mit entsprechenden Aufklebern und Emblemen versehen.

Nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes ist die Firma als Inhaber einer deutschen Fahrzeugtypengenehmigung dort nicht bekannt. Auch konnte unter der Firmenanschrift keine Fabrikation oder Herstellung von Anhängern festgestellt werden.

Eine solche Werbung verstößt sowohl gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 UWG als auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG

Gleichwohl hat das Unternehmen auf eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale zunächst keine Unterlassungserklärung abgegeben. Ein darauf hin eingeleitetes Verfahren vor der zuständigen Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer führte dann aber doch noch zu einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung.

Das hoch effiziente nationale Lauterkeitsrecht privatrechtlicher Rechtsdurchsetzung ermöglicht in vielen Fällen eine Konfliktbeilegung ohne dass es der Anrufung der Gerichte bedarf. Ein solches Instrumentarium trägt wesentlich zur Entlastung der staatlichen Gerichtsbarkeit bei und führt zudem zu einer schnellen und nachhaltigen Befriedung der betroffenen Wirtschaftskreise.

ao; M 1 0383/11

Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1143

Juristisches

Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH. Update – 04.08.2011

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf wurde inzwischen terminiert: Die mündliche Verhandlung findet erst Mitte Februar 2012 statt. Bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts müssen Betroffene, die Unterschrift auf die Formulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH. geleistet haben, weiterhin mit Mahnungen rechnen.

Den Mahnungen wird dadurch Nachdruck verliehen, dass hierin auf ein von der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH. erstrittenes Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6.6.2011 (114 C 128/11) hingewiesen wird. In diesem Verfahren wurde ein Betroffener zur Zahlung verurteilt. Nach Kenntnis des DSW handelt es sich hierbei um das einzige Urteil im Rahmen einer Zahlungsklage. Falls weitere Urteile erstritten werden, bittet der DSW um entsprechende Hinweise.

In einem weiteren Fall hat ein betroffenes Unternehmen erfolgreich Feststellungsklage gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH. erhoben und zwar dahingehend, dass keine Verpflichtung besteht, auf das zum damaligen Zeitpunkt verwendete Formular Zahlung zu leisten. Hierbei handelt es sich um ein Urteil des AG Düsseldorf vom 30.6.2011 (28 C 15346/10).

Der DSW empfiehlt betroffenen Unternehmen für den Fall, dass sich diese getäuscht fühlen, vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären und im Falle einer tatsächlichen gerichtlichen Auseinandersetzung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quelle: http://www.dsw-schutzverband.de/de/news/detail.asp?id=111&nb=1
hier finden sich auch weitere Informationen zum Verfahren gegen diese Gesellschaft

Juristisches

24. März 2011

Rechnungen für „CO2-Beiträge“: DSW erwirkt einstweilige Verfügung gegen „Deutsches Institut für Umwelt und Gewerbe“ – 21.04.2009

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) hat gegen ein so genanntes „Deutsches Institut für Umwelt und Gewerbe“, kurz DIFUG, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erwirkt (Beschluss vom 15.04.2009, Az. 16 O 150/09 – nicht rechtskräftig). Hintergrund sind Anschreiben des DIFUG an Unternehmen, in denen unter dem „Betreff: Information Beiträge CO2“ über Klimaschutzmaßnahmen sowie über die Vergabe eines Zertifikats „Umweltfreundliches Unternehmen 2009“ informiert wird. Den Schreiben beigefügt sind Rechnungen für „Beiträge CO2 2009“ über 130,90 Euro.

Bei dem DSW, einem Schwesterverband der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg, sind zahlreiche Beschwerden von Gewerbetreibenden – vornehmlich Unternehmen aus dem Bereich des Garten- und Landschaftsbaus – eingegangen, die solche Schreiben nebst Rechnung erhalten hatten. Unklar war allerdings, wofür die „Beiträge CO2“ gezahlt werden sollten.

Der DSW hat die Aussendung der Schreiben unter dem Gesichtspunkt der Vortäuschung von Zahlungsverpflichtungen sowie der Irreführung über geschäftliche Verhältnisse beanstandet: Die Rechnung wird in keiner Weise kommentiert. Aufgrund der Gesamtaufmachung der Schreiben wird der Eindruck erweckt, dass eine Zahlungsverpflichtung besteht, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Weiterhin erwecken die Bezeichnung des als GmbH geführten Unternehmens sowie die Verwendung eines Wappens den Eindruck, das DIFUG nehme hoheitliche Aufgaben wahr. Tatsächlich stehen aber weder das Bundesumweltministerium noch andere öffentliche Stellen in Beziehung zu dem DIFUG.

„Unter dem Vorwand des Klimaschutzes wird hier versucht, den Unternehmern Geld aus der Tasche zu ziehen. Selbstverständlich bestehen aber bei solchen Vorgehensweisen keine Zahlungsverpflichtungen für die angeschriebenen Unternehmen“, so Rechtsanwalt Peter Solf, Mitglied der Geschäftsführung des DSW.

Das DIFUG hatte auf die Abmahnung nicht reagiert, so dass der DSW beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erwirkt hat. Dem DIFUG ist es nunmehr untersagt, derartige Rechnungen mit Begleitschreiben an Adressaten zu versenden, die in Bezug auf die abgerechneten Leistungen keinen rechtsverbindlichen Auftrag erteilt haben. Außerdem darf das DIFUG nicht mehr das „Zertifikat Umweltfreundliches Unternehmen 2009 (UFU)“ vergeben und unter der Bezeichnung „Deutsches Institut für Umwelt und Gewerbe“ für die kostenpflichtige Vergabe eines Zertifikates werben.

Der DSW hat zwischenzeitlich auch Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.

Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität ist eine Selbsthilfeorganisation der Deutschen Wirtschaft. Ziel des Vereins ist die Bekämpfung bewusst unlauterer Geschäftspraktiken, angefangen bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bis zu strafbarer Werbung und Betrugsfällen. Die Mitglieder des Verbandes, Kammern sowie branchenspezifische und –übergreifende Wirtschaftsverbände sowie namhafte Unternehmen, setzen sich durch ihre Mitgliedschaft dafür ein, dass unseriöse Geschäftemacherei nicht toleriert wird. Die Tätigkeit des DSW erstreckt sich gleichermaßen auf Rechtsverfolgung wie auf Prävention – er informiert über aktuelle betrügerische Methoden und verhindert Schäden in der Wirtschaft durch schnelle Warninformationen in Zusammenarbeit mit einem Netzwerk aus Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Wirtschaftsverbänden über „schwarze Schafe“ im Wirtschaftsleben.

Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums vom 03.04.2009 „Bundesumweltministerium warnt vor Abzocke mit Rechnungen für “CO2-Beiträge” >>

Medienontakt:
Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW)
Rechtsanwalt Peter Solf
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Telefon: 06172/ 121575
Fax: 06172/ 84422
E-Mail: mail@dsw-schutzverband.de
www.dsw-schutzverband.de

Quelle: http://www.dsw-schutzverband.de/de/pressemitteilungen/detail.asp?id=56

Juristisches

Abofallen im Internet: neue strafrechtliche Bewertung – 21.01.2011

Die schnelle Eingabe eigener Daten auf kostenpflichtigen Internetseiten führt in vielen Fällen zu unbeabsichtigten Vertragsschlüssen. Wenn der betroffene Internet-User hierbei nicht deutlich auf die Kostenpflichtigkeit oder die Höhe der hiermit verbundenen Kosten hingewiesen wird, ist der Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen. Dies hindert aber die Betreiber entsprechender Internet-Seiten bislang nicht, ihren nur scheinbar bestehenden Forderungen durch massive Drohgebärden Nachdruck zu verleihen und auf diese Weise bei einer Vielzahl von Betroffenen „abzukassieren“.

Dem Phänomen war bislang nur mit rein wettbewerbsrechtlichen Mitteln beizukommen, wobei sich die Betreiber einer effektiven Rechtsverfolgung mit den üblichen bekannten Mitteln (Flucht in die Insolvenz oder ins Ausland) in vielen Fällen entziehen konnten. Die Zivilgerichte haben in derartigen Fällen sehr eindeutig das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bejaht!

Demgegenüber haben sich Strafgerichte bislang eher schwer getan, Hauptverfahren wegen Betrugs einzuleiten. Dies könnte sich aufgrund einer Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2010 ändern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte zunächst Anklage wegen Betrugs erhoben; das LG Frankfurt am Main lehnte aber per Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dieser Beschluss wurde nunmehr vom OLG Frankfurt aufgehoben; das Hauptverfahren vor dem LG Frankfurt eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, Az.: Ws 29/09 >>.

Das LG Frankfurt hatte im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, es gebe weder einen allgemeinen Vertrauensschutz dahin, dass man bei Dienstleistungen deren Kostenpflichtigkeit auf Anhieb erkennen müsse, noch, dass jegliche Information im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus sei durch die Eingabe der persönlichen Daten eine sorgfältigere Befassung des Internetnutzers mit den Inhalten der Website angezeigt gewesen.

In der Begründung derjenigen Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen diesen Beschluss eingelegt hatte, wird u.a. auch auf die Ausführungen des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 186/07, verwiesen. Hierbei handelt es sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, bei welchem der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen weitere Abofallen-Betreiber geklagt hatte ( News der Wettbewerbszentrale >>).

Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der 6. Zivilsenat einen weit geringeren Sorgfaltsmaßstab an den durchschnittlichen Internetnutzer anlege, wonach es im Hinblick auf die mannigfachen kostenlosen Informationsangebote im Internet eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots bedürfe und bei Fehlen eines solchen Hinweises der 6. Zivilsenat vom Vorliegen einer zur Anfechtung berechtigenden arglistigen Täuschung ausgehe. Die Generalstaatsanwaltschaft bzw. der 1. Strafsenat hat sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Nach Auffassung des Senats liegt auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB vor. Im Gegensatz zur Auffassung der 27. Strafkammer hat der 1. Strafsenat bei der hiesigen Fallgestaltung eine konkludente Täuschung angenommen und dies sehr ausführlich begründet. Die 27. Strafkammer hatte seinerzeit aufgrund der an zwei Stellen enthaltenen versteckten Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots das Vorliegen sowohl einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Täuschung abgelehnt.

Die Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Frankfurt gibt Hoffnung zu der Annahme, dass nunmehr auch in weiteren vergleichbaren Fällen das zivilrechtliche Vollzugsdefizit durch strafrechtliche Maßnahmen abgemildert werden kann, zumal die Ermittlungsbefugnisse einer Strafverfolgungsbehörde wesentlich weiter gehen als die Recherchemöglichkeiten des Klägers im Zivilrecht.

Quelle: http://www.dsw-schutzverband.de/de/news/detail.asp?id=108&nb=1