Vertrags­recht
Rechtsanwalt Cornell Witte in Magdeburg

 

Verträge bestimmen unser gesamtes Leben. Dennoch kommt es nicht selten zu Unstimmigkeiten aus den Verträgen. Als Anwalt für Vertragsrecht in Magdeburg helfe ich bei allen Fragen rund um Verträge.

Wer muss bestimmte Leistungen und Vorleistungen erbringen? Welche Fristen gelten? Wer hat bestimmte Lieferkosten zu tragen? Wer nimmt die Leistungen am Ende ab? Wie sind die Gewährleistungsrechte? Gibt es Unterschiede im B2B und B2C- Bereich? Gute Verträge sorgen für Rechtssicherheit- schlechte nur für Ärger!

Bild Arbeitsrecht

Grundlagen Vertragsrecht

Bei allen Vertragstypen kommt es darauf an, dass sich mindestens zwei Personen über einen bestimmten Inhalt einigen. Dazu müssen sie zwei zueinander Bezug nehmende übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Das klingt sehr akademisch ist aber tatsächlich auch praktisch sehr relevant. Ein Beispiel dafür ist, dass eine Seite Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die die andere Vertragsseite nicht gelesen hat oder nicht lesen konnte. Fraglich ist dann, worüber und ob sich die Parteien tatsächlich geeinigt haben.

Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist der Tausch einer Ware gegen Entgelt. Entscheidend ist hierbei, dass der Verkäufer das Eigentum an der Ware auf den Käufer übertragen muss. Kaufverträge müssen nicht schriftlich sein, um wirksam zu sein. Der Tausch Döner gegen Geld ist ein einfaches Beispiel für einen mündlichen Kaufvertrag. Regelmäßig spielen beim Kaufvertrag Fragen zu Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Lieferzeiten, Lieferbedingungen, Rückgaben und Zahlungsprobleme eine Rolle. Kaufverträge finden sich auch im Bereich des Onlinehandels und im gesamten Fernabsatzhandel.

Mietvertrag

Auch hier wird eine Sache gegen Geld getauscht. Aber bei einem Mietvertrag bleibt der Vermieter Eigentümer der Sache. Der Mieter darf diese Sache eine vertraglich festgelegte Zeit nutzen und bezahlt dafür einen sog. Mietzins. Nach Ablauf der Zeit muss der Mieter die Sache an den Vermieter zurückgeben. Typische Beispiele sind Wohnungsmietverträge oder Automietverträge. Streitpunkte sind hier oftmals unpünktliche Rückgaben, Schäden an der Mietsache, unsachgemäße Behandlungen und Kündigungen vor Ablauf der Mietzeit.

 

Pachtvertrag

Pachtverträge sind Mietverträge mit weiteren Leistungen. Der Pächter darf die Sache nicht einfach nur selbst nutzen, sondern darf auch die Früchte dieser Sache für sich behalten. Ein klassisches Beispiel dafür ist etwa die Verpachtung einer Gaststätte. Der Verpächter erlaubt dem Pächter die Nutzung einer Gaststätte und erhält dafür eine Pachtgebühr. Der Pächter nutzt die Gaststätte nicht nur für sich selbst (wie bei einer Miete) sondern verdient damit Geld. Die Einkünfte hieraus kann der Pächter behalten. Auch Kleingärten werden auf diese Weise regelmäßig verpachtet. Der Pächter darf hier im wörtlichen Sinne die Früchte aus dem Garten behalten und verwerten. Typische Fragestellungen im Pachtrecht sind ausstehende Pachtleistungen, Pachtminderungen bei Mängeln an der Pachtsache, entgangene Einnahmen durch fehlende Nutzungsmöglichkeit der Pachtsache, die Beseitigung eingebrachter Einbauten (etwa eine vom Pächter bei Übernahme eingebaute Küche) bei Rückgabe der Pachtsache und Übernahmeverträge zwischen einem alten und einem neuen Pächter.

Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag erstellt ein Vertragspartner (Auftragnehmer) ein bestimmtes Werk. Etwa baut der Tischler einen Tisch. Bei einem Werkvertrag liefert dafür der Auftraggeber das notwendige Material. Hat der Auftragnehmer das Werk fertiggestellt zeigt er dies dem Auftragnehmer an. Es erfolgt eine Abnahme und nach dieser muss der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt zahlen. Besondere Fragestellungen entstehen hier durch Abweichungen der Werke vom vereinbarten (oder auch nur vorgestellten) Zustand bei Beauftragung, Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung und bei Mängeln im Rahmen der Gewährleistung.

Werklieferungsvertrag

Der Werklieferungsvertrag ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Herstellungsvertrag. Kund*innen beauftragen Handwerker*innen mit der Herstellung eines bestimmten Werkes. Die Handwerker*innen liefern das Material selbst und erstellen dann hieraus das geschuldete Werk. Der Werklieferungsvertrag enthält damit Elemente aus dem Werkvertrag und dem Kaufvertrag. Die dort typischen Problemstellungen sind auch hier die klassischen Fragestellungen.

Dienstvertrag

Beim Dienstvertrag schuldet ein Vertragspartner nicht einen bestimmten Erfolg (wie beim Werkvertrag), sondern nur das Bemühen um einen bestimmten Erfolg. Dies klingt erstmal etwas kompliziert, wird aber anhand eines Beispiels deutlich. Der Klassiker eines Dienstvertrags ist die Behandlung durch einen Arzt. Dieser schuldet jedoch nicht die Heilung einer Erkrankung, sondern lediglich sein bestes Bemühen, die Heilung herbeizuführen. Kein Arzt kann eine endgültige Heilung versprechen. Auch die Beauftragung von Rechtsanwält*innen ist ein Dienstvertrag. Die häufigste Erscheinungsform eines Dienstvertrags sind Arbeitsverträge.

Darlehensvertrag

Beim Darlehensvertrag erhält ein Vertragspartner (Darlehensnehmer) vom Anderen (Darlehensgeber) einen Geldbetrag. Dieser ist regelmäßig in einer vereinbarten Frist zurückzuzahlen. Der Darlehensgeber erhält dafür eine Zinsleistung. Die Rückzahlungssumme ist damit regelmäßig höher als die ursprünglich erhaltene Summe. Der Darlehensgeber sichert sich regelmäßig durch Eigentumsvorbehalten, Bürgschaften oder der Einräumung von Rechten an Grundstücken (Grundschulden, Hypotheken) ab. Häufigste Anwendungsfälle sind Ratenkäufe von Autos, Konsumgütern oder auch Baufinanzierungen. Besondere Problemstellungen dieses Vertrages liegen in einer unpünktlichen, unregelmäßigen oder fehlenden Rückzahlung der geschuldeten Raten sowie in der Verwertung von Sicherungsgegenständen.

Spezielle Vertragsarten im Vertragsrecht

Besondere Vertragsarten haben in der Vergangenheit besondere Bedeutung entwickelt und den Gesetzgeber dazu gezwungen, durch weitere Regelungen Rechtsklarheit zu erzeugen. Daher wurden einige Vertragsarten weiterentwickelt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch Einfügung weiterer Paragraphen umfangreicher geregelt.

Bauvertrag

Beim Bauvertrag schuldet ein Vertragspartner die Herstellung eines Bauwerks, oder eines wesentlichen Teils davon. In der Praxis sind diese Bauvorhaben nicht statisch, sondern entwickeln sich im Laufe des Baufortschritts weiter. Dieser Tatsache ist der Gesetzgeber durch entsprechende Regelungen begegnet, welche den Ablauf von Bauänderungen während des Bauvorhabens regeln. Abnahme und Bezahlung sind ebenso geregelt, wie Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen. Zudem werden die Vorschriften im Baurecht durch die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ergänzt.

Reisevertrag

Die Entwicklungen im Reiserecht schreiten ebenfalls stetig voran. Durch die Beteiligung von internationalen Flugunternehmen, Reiseanbietern und -vermittlern im Internet und Gewährleistungsansprüchen gegenüber internationalen Reiseanbietern macht das Reiserecht heute deutlich umfangreicher.

Vertrag über digitale Produkte

Das Jahr 2022 stellt eine Zäsur im deutschen Kauf- und Gewährleistungsrecht dar. Nach über 20 Jahren sind die größten Veränderungen im Schuldrecht eingeführt worden. Hier sind insbesondere eine ganze Reihe von Neuregelungen zum Thema „digitale Produkte“ eingefügt worden. Nunmehr ist klar, dass auch digitale Produkte der Gewährleistung in einer ganz bestimmten Weise unterliegen.

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