Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten Rechtsanwalt Cornell Witte in Magdeburg

 

Gerichtsverfahren vor Amts- und Landgerichten (Zivilgerichte) sind für die meisten Menschen nicht „tägliches Geschäft“. Die juristische Sprache, die Anwält*innen und Richter*innen, Zeugen und Beweismittel- alles ist irgendwie fremd. Über allem steht dann die Frage, ob letztlich der Gewinn, Verlust oder eine Einigung den Prozess beenden kann. Daher soll im Folgenden kurz dargestellt werden, wie ein solches Verfahren vor Gerichten abläuft:

Bild Arbeitsrecht

Etappen eines Gerichtsverfahrens vor Amts- und Landgerichten

Im Grundsatz vollzieht sich ein solches Verfahren in der ersten Instanz vor einem Amts- oder Landgericht in insgesamt 6 Schritten:


1. Klageschrift
2. Klageerwiderung
3. Antwort darauf durch die Klägerseite (Replik)
4. Antwort darauf durch die Beklagtenseite (Duplik)
5. Gütetermin/ Hauptverhandlung
6. Urteil

Dauer eines Gerichtsverfahrens

Zwischen der Klageschrift und einem Urteil können, je nach Gericht und Umfang der Angelegenheit, durchaus 9 bis 15 Monate liegen. Kurz gesagt, es kann dauern! Die Dauer wird zudem davon bestimmt, wie aufwändig eventuell notwendige Beweisaufnahmen (z.B. Gutachten, viele Zeugen, usw.) ausfallen. Zudem können durch Urlaube eines Beteiligten, Erkrankungen und andere Gründe Verlängerungen der Verfahren eintreten.

Die Schriftsätze vor Amts- und Landgerichten

Vor Zivilgerichten herrscht der sog. „Beibringungsgrundsatz“. Es bedeutet, dass die Parteien selbstständig alles vortragen müssen, was für den Sachverhalt erheblich ist. Das Gericht ermittelt von sich aus nicht.  Dieser umfassende und vollständige Vortrag erfolgt über die Schriftsätze.

In den Schriftsätzen erklären beide Seiten ihre Tatsachenwahrnehmungen und ihre Rechtsauffassungen. Zusammenhänge des Geschehens werden dargestellt und die Gründe für ein bestimmtes Handeln erläutert.

Im Gegenschriftsatz wird dann versucht, die Argumente der Gegenseite zu widerlegen oder falsche Behauptungen richtig zu stellen.

Zudem werden sog. Beweismittel angeboten. Dies sind Zeugenaussagen, Gutachten und vor allem Schriftwechsel zwischen den Parteien vor der Klage. Solche Schriftsätze können, je nach Umfang des Themas sehr kurz sein oder tatsächlich mehrere Ordner füllen. Diese Beweismittel sind von besonderer Bedeutung.

Im Zivilverfahren gilt der Grundsatz:

„Wer etwas behauptet, muss es auch beweisen!“

Behauptet also jemand, er hätte einen Zahlungsanspruch über 5.000,00 €, muss er beweisen, woher dieser Anspruch stammt und das die Höhe des Anspruchs richtig ist.

Behauptet die Gegenseite dann, bereits 1.500,00 € gezahlt zu haben, ist liegt die Beweislast hierfür beim Gegner.

Manchmal wechseln die Parteien mehrfach in weiteren Schriftsätzen ihre Argumente aus.

Die Verhandlungstermine

Nach dem Austausch der gegenseitigen Schriftsätze kommt es zur Güteverhandlung. Hier sollen beide Parteien nochmals versuchen, sich ohne Urteil zu einigen. Sowohl das Gericht selbst, als auch die Beteiligten sollen durch Austausch der gegenseitigen Positionen ausloten, ob nicht im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens eine Lösung gefunden werden kann. Ein solcher Vergleich hat den Vorteil, dass beide Seiten zumeist ohne Gesichtsverlust eine Beendigung des Verfahrens erreichen. Die Gefahr eines langen Verfahrens mit ungewissen Ausgang und weitere Verfahren vor höheren Instanzen werden so vermieden.

Gelingt dies nicht, kommt es zur Hauptverhandlung (ist meist im selben Termin- es geht dann fließend über). Hier findet dann tatsächlich eine Beweisaufnahme statt, Zeugen werden befragt, Gutachten erstellt und andere prozessleitende Schritte unternommen. Auch während der Zeit des Hauptverfahrens können sich die Parteien noch immer zu einem Vergleich entschließen. Wenn das Gericht zu der Feststellung gelangt, nunmehr alles aufgeklärt zu haben, trifft es eine Entscheidung.

Am Ende fällt dann das Gericht ein Urteil.

Ist man mit dem Urteil nicht einverstanden, sind danach oftmals noch die Berufung, oder die Revision möglich. Diese Verfahren dauern dann zumeist mindestens noch einmal genau so lange, wie das Verfahren der ersten Instanz.